Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 04.04.1975

Rechtsprechung
   BFH, 24.07.1975 - IV B 38/75   

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BFH, 24.07.1975 - IV B 38/75 (https://dejure.org/1975,534)
BFH, Entscheidung vom 24.07.1975 - IV B 38/75 (https://dejure.org/1975,534)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 1975 - IV B 38/75 (https://dejure.org/1975,534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit - Gewinnfeststellungsverfahren - Verlust - Gewerbliche Tierhaltung - Gewerbliche Tierzucht - Verfahren über Einkommensteuerveranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 273
  • BStBl II 1975, 774
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.11.1971 - IV R 242/70

    Vollziehungsaussetzungsverfahren - Vollziehung eines

    Auszug aus BFH, 24.07.1975 - IV B 38/75
    Bei Aussetzung der Vollziehung eines Gewinnfeststellungsbescheids wird diese Bindungswirkung grundsätzlich vorläufig außer Kraft gesetzt (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1971 IV R 242/70, BFHE 103, 546, BStBl II 1972, 218); denn die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids hat zur Folge, daß auch die Vollziehung eines auf ihm beruhenden Folgebescheids auszusetzen ist (§ 69 Abs. 2 Satz 3 FGO).
  • BFH, 13.07.1967 - IV 191/63

    Befugnis des Kommanditisten zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen

    Auszug aus BFH, 24.07.1975 - IV B 38/75
    Nach Konkurseröffnung ist vielmehr jeder Gesellschafter ohne Einschränkung berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl. Urteil des BFH vom 13. Juli 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790).
  • BFH, 26.03.1996 - IX R 12/91

    Feststellung von Verlusten aus ausländischem Grundbesitz - notwendige Beiladung

    Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil nach der - inzwischen aufgegebenen - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluß vom 24. Juli 1975 IV B 38/75, BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774) die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 2a EStG und der Versagung des Verlustausgleichs nach dieser Vorschrift ausschließlich von den Veranlagungs-FÄ im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden sei.

    Im Rahmen der Anfechtung des Feststellungsbescheids ist auch zu entscheiden, ob § 2a Abs. 1 EStG verfassungsmäßig ist (BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1989 IV B 37/89, BFH/NV 1990, 570 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in seinem Beschluß in BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774).

  • BFH, 18.12.1989 - IV B 37/89

    Berücksichtigung festgestellter Verluste im Rahmen des (negativen)

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Feststellung zur Berücksichtigung von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung (§ 2a EStG a.F., nunmehr § 15 Abs. 4 EStG, vgl. dazu Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Juli 1975 IV B 38/75, BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774, und im Anschluß daran BFH-Urteil vom 14. August 1985 I R 130/82, BFHE 144, 553, BStBl II 1986, 146).

    Zwar hat der Senat im Beschluß in BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774 auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 2a (a.F.) EStG zu den Rechtsfolgen der Qualifizierung - nämlich zum Verlustabzug - gerechnet, über den erst im Veranlagungsverfahren zu entscheiden sei.

    Einer Anfrage beim I.Senat des BFH, der sich - wie erwähnt - in seinem Urteil in BFHE 144, 553, BStBl II 1986, 146 dem Beschluß des erkennenden Senats in BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774 angeschlossen hat, bedarf es nicht.

  • BFH, 12.08.1982 - IV R 69/79

    Abgrenzung der gewerblichen gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen

    Das FG ging davon aus, daß die Klägerin in den Streitjahren eine gewerbliche Tierhaltung im Sinne der angeführten Vorschrift geführt habe und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift bestünden, soweit diese Frage im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren geprüft werden könne (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 1975 IV B 38/75, BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774).

    Ob der Senat diese Entscheidung im vorliegenden einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren treffen könnte oder sogar treffen müßte, kann dahingestellt bleiben (vgl. Beschluß in BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774).

  • FG München, 26.01.2000 - 2 K 381/00

    Umwandlung einer Darlehensforderung gegen ein notleidendes Unternehmen in eine

    Nach § 352 Abs. 1 Abgabenordnung ( AO ) konnte gegen den ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid 1982 vom 25. April 1984 grundsätzlich jeder Gesellschafter Einspruch einlegen, weil über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet worden war (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Juli 1975 IV B 38/75, BStBl II 1975, 774 ).

    Nachdem über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet war, war jeder Gesellschafter der KG und damit auch W als Kommanditist befugt, gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1982 vom 25. April 1984 Einspruch einzulegen (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Juli 1975 a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 15.12.2010 - 9 K 299/08

    Feststellung nicht ausgleichsfähiger Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder

    Außer über die Charakterisierung der Einkünfte als solche aus § 15 Abs. 4 EStG, ihre Höhe und ihre Zurechnung auf die einzelnen Gesellschafter, dürfen im Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung keine weiteren Entscheidungen getroffen werden (BFH-Urteil vom 14. August 1985 - I R 130/82, BStBl. II 1986, 146 und BFH-Beschluss vom 24. Juli 1975 - IV B 38/75, BStBl. II 1975, 774).

    Selbst wenn ein Gewinnfeststellungsbescheid einen Vermerk in Bezug auf die (nur) eingeschränkte Verrechenbarkeit der Verluste mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten enthält, ist dieser nicht bindend, sondern lediglich als ein - an sich nicht gebotener - Hinweis auf die rechtlichen Folgen zu verstehen, die sich bei den Einkommensteuerveranlagungen der Gesellschafter aus der Art der Verluste ergeben werden (so BFH-Beschluss vom 24. Juli 1975 - IV B 38/75, BStBl. II 1975, 774).

  • BFH, 21.01.1982 - IV R 146/78

    Gewinnfeststellungsverfahren - Liquidation - Klagebefugnis - Beiladung

    Soweit den früheren Entscheidungen des Senats vom 13. Juli 1967 IV 191/63 (BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790), vom 24. Juli 1975 IV B 38/75 (BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774) und in BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672 (Leitsatz 2 Halbsatz 2) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
  • BFH, 16.12.1981 - I R 93/77

    Komplementär GmbH - Finanzrechtsweg - Ergebnisanteil

    Nach Konkurseröffnung ist jeder Gesellschafter ohne Einschränkung berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen (BFH-Beschluß vom 24. Juli 1975 IV B 38/75, BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774).
  • BFH, 14.09.1989 - IV R 88/88

    Unterhaltung einer Brüterei ist Gewerbebetrieb, jedoch keine gewerbliche

    Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, daß über die Frage, ob und in welcher Höhe derartige Gewinne im Betrieb der Klägerin entstanden sind, gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO 1977) im Verfahren der Gewinnfeststellung zu entscheiden ist; für die Feststellung von Gewinnen kann nichts anderes gelten als für die Feststellung einschlägiger Verluste (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 1975 IV B 38/75, BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774; Urteil vom 14. August 1985 I R 130/82, BFHE 144, 553, BStBl II 1986, 146).
  • FG München, 15.05.1997 - 7 K 3383/96

    Verlustfeststellung bei ausländischer Personengesellschaft

    Dazu hat der BFH im Beschluss vom 24. Juli 1975 (- IV B 38/75 -, BStBl II 1975, 774 ) ausgesprochen, im Feststellungsverfahren sei nur über die Qualifizierung der Verluste als solche aus gewerblicher Tierzucht zu entscheiden.
  • BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76

    Das Erreichen steuerlicher Vorteile ist kein Grund für die Zustimmung zur

    Was den von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Einwand der Verfassungswidrigkeit des § 2a EStG 1971 betrifft, die bisher - soweit übersehbar - von den FG verneint wurde (vgl. Urteil des FG Münster in EFG 1978, 11, und Urteil des FG Nürnberg in EFG 1979, 186), so hat der Senat keine Veranlassung, in eine Prüfung dieser Frage einzutreten, und zwar unabhängig davon, ob das verfahrensrechtlich in diesem Verfahren über die Umstellung des Wirtschaftsjahres überhaupt zulässig wäre (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Juli 1975 IV B 38/75, BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774).
  • BFH, 14.08.1985 - I R 130/82

    Personenhandelsgesellschaft - Gewerbliche Einkünfte - Verluste aus gewerblicher

  • FG München, 07.09.1995 - 7 K 1022/91

    Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines

  • BFH, 21.01.1982 - IV R 151/78
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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.04.1975 - IV B 38.75   

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https://dejure.org/1975,6686
BVerwG, 04.04.1975 - IV B 38.75 (https://dejure.org/1975,6686)
BVerwG, Entscheidung vom 04.04.1975 - IV B 38.75 (https://dejure.org/1975,6686)
BVerwG, Entscheidung vom 04. April 1975 - IV B 38.75 (https://dejure.org/1975,6686)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Postulationsfähigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht

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